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Unsere Allgemeinen Mietbedingungen für Wohnwagen / Wohnmobile



1.Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarungen gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 31-90 Tage vor Mietbeginn: 20%; 14-30 Tage vor Mietbeginn: 50%; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigen oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.
Eine Verschiebung des Mietzeitraumes kann aus Kulanz nach Absprache mit dem Vermieter stattfinden. Die dadurch verhinderten Rücktrittskosten gelten zu gleichen Teilen für etwaige spätere Rücktrittsansprüche. Ansprüche auf verminderte Rücktrittskosten durch Verschiebung des Reisezeitraumes und einen längeren Kündigungszeitraum entfallen.

2. Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste

3. Zahlungsweise
Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 40% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen. Sollte der Mietbeginn und der Vertragsabschluss kürzer als 30 Tage auseinander liegen, ist der vollständige Mietpreis sofort bei Vertragsabschluss zu zahlen. Die Kaution muss spätestens am Tag des Mietantritts bezahlt werden.

4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko- / Teilkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 600.- € bei Caravans und 1000.- € bei Wohnmobilen. Die Bezahlung kann durch Bargeld oder Kreditkarte erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von dem im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis mindestens seit einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen haben und können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach dem neuen Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und dem beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Behebung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

7. Schutzbrief
Die Vermietfahrzeuge sind alle mit einem Inlands- und Auslandsschutzbrief vom Vermieter versichert.
Die Benutzung des Fahrzeuges ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Ländern wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen oder ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genaustens zu beachten.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

9. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100.- € ohne weitere, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe der Fahrzeuge in vertragsmäßigem Zustand.
Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeuges haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.
Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziffer 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. §41Abs.II Ziff.6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffer 6. oder 8. dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf die bereits geleistete Anzahlung bzw. Restzahlung der Nettomiete. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

13. Speicherung der Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

15. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

16. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.